
Sie arbeiten in Teilzeit und übernehmen regelmäßig zusätzliche Stunden – Zuschläge erhalten Sie aber erst, wenn Sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten? Eine solche Regelung kann unzulässig sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte benachteiligt Teilzeitkräfte, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Im entschiedenen Fall musste die Grenze entsprechend dem Umfang der Teilzeit abgesenkt werden.
Ein Beispiel: Beträgt die reguläre Vollzeit 38 Stunden und werden Zuschläge erst für Arbeit über 40 Stunden gezahlt, liegt die entsprechende Grenze bei einer halben Stelle mit 19 Stunden bei 20 Stunden. Zuschläge entstehen dann für die Arbeit über diese Grenze – nicht erst über 40 Stunden.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede zusätzliche Stunde automatisch einen Zuschlag auslöst. Entscheidend sind die geltende Zuschlagsregelung und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.