Buisness Migration

Menschen aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten, eine Ausbildung beginnen oder sich selbstständig machen möchten, müssen oft besondere Voraussetzungen erfüllen.

Welcher Aufenthaltstitel passt? Muss der Berufsabschluss anerkannt werden? Und wann darf die Arbeit beginnen?

Wir klären Ihre Möglichkeiten und begleiten Sie auf dem Weg zum passenden Visum oder Aufenthaltstitel. Auch wenn Sie bereits in Deutschland leben und den Arbeitgeber wechseln möchten, unterstützen wir Sie.

Sie möchten ausländische Arbeitnehmer*innen einstellen?

Wir beraten Sie zu den rechtlichen Voraussetzungen und begleiten die nötigen Verfahren. Dabei helfen wir Ihnen auch, passende Arbeitsverträge zu gestalten, die sowohl die arbeitsrechtlichen Vorgaben als auch die Anforderungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigen. 

Wir verbinden unsere Kenntnisse im Arbeits- und Aufenthaltsrecht, damit aus einem Stellenangebot möglichst ohne vermeidbare Verzögerungen ein Arbeitsverhältnis wird.

 

Häufige Fragen

Was ist eine Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Menschen aus Staaten außerhalb der EU, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten. Meist ist dafür ein Hochschulabschluss nötig. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Qualifikationen oder Berufserfahrung im IT-Bereich ausreichen.

Die Blaue Karte bietet Vorteile, etwa beim Arbeitgeberwechsel und auf dem Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt.
Wie viel muss ich für die Blaue Karte EU verdienen?
Für das Jahr 2026 gelten folgende Mindestgehälter:

50.700 Euro brutto im Jahr im Regelfall.
45.934,20 Euro brutto im Jahr für bestimmte Mangelberufe und weitere begünstigte Gruppen.

Die niedrigere Grenze kann beispielsweise gelten, wenn Ihr Hochschulabschluss bei der Antragstellung höchstens drei Jahre zurückliegt. Bei dieser Gehaltsgrenze ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Die Beträge werden jährlich angepasst. Entscheidend ist das Bruttogehalt, also das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Was sind Mangelberufe?
Für die Blaue Karte EU gibt es eine gesetzlich festgelegte Liste von Berufsgruppen mit einer niedrigeren Gehaltsgrenze. Dazu gehören beispielsweise viele Tätigkeiten in der IT, im Ingenieurwesen, in der Medizin und im Bildungsbereich.

Nicht jede Stelle in diesen Bereichen fällt automatisch darunter. Entscheidend sind die konkreten Aufgaben und ihre Einordnung in die Berufsgruppen. Dass ein Unternehmen dringend Personal sucht, reicht allein nicht aus.
Kann ich die Blaue Karte EU auch ohne Studium bekommen?
Ja, insbesondere für bestimmte IT-Fachkräfte gibt es eine Sonderregelung. Dafür müssen Sie innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung gesammelt haben. Ihre Kenntnisse müssen einem Hochschulniveau entsprechen und für die angebotene Stelle erforderlich sein.

Auch die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dazu gehören ein Stellenangebot für mindestens sechs Monate und das erforderliche Mindestgehalt. Wir prüfen, welche Nachweise Ihre Berufserfahrung belegen können.
Darf ich mit der Blauen Karte EU den Arbeitgeber wechseln?
Ja. Für einen Arbeitgeberwechsel benötigen Sie grundsätzlich keine vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde. Die neue Stelle muss aber weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen.

In den ersten zwölf Monaten Ihrer Beschäftigung mit der Blauen Karte müssen Sie den Wechsel der Ausländerbehörde mitteilen
Kann ich mit einer Berufsausbildung in Deutschland arbeiten?
Ja. Für Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG infrage. Dafür brauchen Sie grundsätzlich eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder einen ausländischen Abschluss, der als gleichwertig anerkannt wurde.

Außerdem benötigen Sie ein konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung. Ein Studium ist dafür nicht erforderlich. Wir prüfen, ob Ihr Abschluss und die angebotene Stelle die Voraussetzungen erfüllen.
Muss meine Arbeit beim § 18b zu meinem Studienabschluss passen?
Nein. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG müssen Sie grundsätzlich nicht in dem Fach arbeiten, das Sie studiert haben. Auch eine Stelle in einem anderen Bereich kann infrage kommen.

Die Tätigkeit muss aber eine qualifizierte Beschäftigung sein. Das bedeutet: Für die Aufgaben braucht man Kenntnisse und Fähigkeiten, die normalerweise in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Die Stelle muss also nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen. Auch eine Tätigkeit auf dem Niveau einer Berufsausbildung kann geeignet sein.

Ein Beispiel: Sie haben Betriebswirtschaft studiert, möchten aber in einer qualifizierten IT-Tätigkeit arbeiten. Das kann grundsätzlich möglich sein. Eine einfache Hilfstätigkeit, etwa beim Verpacken von Waren, reicht dagegen nicht aus – auch wenn Sie einen Hochschulabschluss haben.

Wir prüfen die konkreten Aufgaben Ihrer Stelle und klären, ob § 18b für Sie infrage kommt.
Muss mein ausländischer Abschluss anerkannt werden?
Für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18b AufenthG brauchen Sie einen deutschen Hochschulabschluss oder einen ausländischen Abschluss, der anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Bei bestimmten Berufen ist zusätzlich eine Erlaubnis zur Berufsausübung nötig, etwa im medizinischen Bereich. Welche Nachweise Sie benötigen, hängt deshalb sowohl von Ihrem Abschluss als auch von der geplanten Tätigkeit ab.
Kann ich auch ohne deutsche Anerkennung meines Abschlusses arbeiten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Für Menschen mit Berufserfahrung gibt es einen besonderen Zugang nach § 19c Abs. 2 AufenthG.

Dafür benötigen Sie grundsätzlich einen im Ausbildungsland staatlich anerkannten Abschluss und mindestens zwei Jahre passende Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. Hinzu kommen ein qualifiziertes Stellenangebot und bestimmte Gehaltsanforderungen. Dieser Weg gilt für Berufe, für die keine besondere Berufszulassung vorgeschrieben ist. Für bestimmte IT-Tätigkeiten gibt es zusätzliche Erleichterungen.
Was kann ich tun, wenn mein Abschluss noch nicht vollständig anerkannt ist?
Wenn Ihnen für die volle Anerkennung noch Kenntnisse oder praktische Erfahrungen fehlen, kann ein Aufenthalt nach § 16d AufenthG möglich sein. Damit können Sie in Deutschland zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder einen Vorbereitungskurs für eine Prüfung besuchen.

Welche Maßnahme nötig ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Anerkennungsstelle. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie daneben arbeiten. Wir prüfen, welche Tätigkeit und welcher Arbeitsumfang erlaubt sind
Kann ich die Anerkennung erst nach der Einreise beginnen?
Ja, dafür kann eine Anerkennungspartnerschaft infrage kommen. Sie vereinbaren mit einem geeigneten Arbeitgeber, das Anerkennungsverfahren nach Ihrer Einreise gemeinsam durchzuführen. Gleichzeitig können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits arbeiten.

Dafür benötigen Sie unter anderem einen geeigneten ausländischen Abschluss, ein konkretes Stellenangebot und Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2. Für Berufe mit besonderer Berufszulassung gelten zusätzliche Einschränkungen. Wir unterstützen auch Arbeitgeber*innen bei der erforderlichen Vereinbarung.
Kann ich nach Deutschland kommen, obwohl ich noch keine Stelle habe?
Die Chancenkarte ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einreise zur Arbeitssuche. Sie kommt entweder für bereits anerkannte Fachkräfte oder über ein Punktesystem infrage. Beim Punktesystem zählen etwa Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse. Ihr Lebensunterhalt muss während der Suche gesichert sein.

Mit der Chancenkarte zur Arbeitssuche dürfen Sie durchschnittlich insgesamt bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Begrenzte Probebeschäftigungen sind ebenfalls möglich. Für eine anschließende Vollzeitbeschäftigung benötigen Sie die passende Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis
Kann ich auch ohne Studium oder Berufsausbildung in Deutschland arbeiten?
Für bestimmte Beschäftigungen oder Staatsangehörigkeiten gibt es besondere Möglichkeiten. Ein Beispiel ist die Westbalkanregelung. Sie gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Ein anerkannter Berufsabschluss ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Sie benötigen aber ein konkretes Stellenangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Voraussetzungen und begrenzte Zulassungszahlen können den Zugang beeinflussen. Für Berufe mit vorgeschriebener Berufszulassung bleiben entsprechende Qualifikationen erforderlich.
Kann ich in Deutschland ein Unternehmen gründen?
Ja. Für eine selbstständige Tätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG infrage kommen. Bei einer Unternehmensgründung wird unter anderem geprüft, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig und die Finanzierung gesichert ist. Auch das wirtschaftliche Interesse oder der regionale Bedarf spielen eine Rolle.

Ein gut vorbereiteter Businessplan ist deshalb wichtig. Wir prüfen, welche Voraussetzungen für Ihr Vorhaben gelten und welche Unterlagen Sie benötigen.